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Checkliste für Bauherren

C h e c k l i s t e f ü r B a u h e r r e n

S c h r i t t f ü r S c h r i t t z u m f e r t i g e n H a u s

Vermessungsarbeiten zu Bauanträgen

Bauvorlagen
des Architekten
Bau-
antrag
Amtlicher
Lageplan

Der Bauantrag wird unter maßgeblicher Mitwirkung des Bauvorlageberechtigten durch den Bauherren gestellt.


Um das Bauvorhaben planen und letztlich auf dem Baugrundstück richtig in Lage und Höhe anordnen zu können, erhält der Bauherr/Bauvorlageberechtigte vom ÖbVI den
amtlichen Lageplan als Vorab-Ausfertigung. Der amtliche Lageplan enthält u. a. den amtlichen Katasterbestand, die planungsrelevante Topographie (Häuser, Wege, Strassen, Bäume etc.) in einem übersichtlichen Maßstab und bringt so dem Bauvorlageberechtigten das Grundstück mit all seinen Eigenschaften in das Planungsbüro. Sind die Bauzeichnungen in Abstimmung mit Ihnen durch den Bauvorlageberechtigten fertig gestellt, empfiehlt es sich, dass der ÖbVI das Bauvorhaben in den amtlichen Lageplan einträgt. Diesen ALP unterschreiben den Bauherr und der Bauvorlageberechtigte. Die Richtigkeit der nach der Bauvorlagenverordnung urkundsrelevanten Tatbestände bescheinigt der ÖbVI mit seinem Dienstsiegel.

Errichtung des Hauses durch die BaufirmaBaudurch-
führung
Absteckung

Nach Vorliegen der Baugenehmigung kann mit den
Absteckungsarbeiten (Grobabsteckung) begonnen werden. Insbesondere bei Kellerbauten ist es zweckmäßig, die Baugrube in ihrer Lage und Höhe örtlich zu markieren. Ist die Baugrube ausgehoben, folgt die Feinabsteckung, bei der die Außenmaße des Bauwerks nach Lage und Höhe durch den Vermessungsingenieur in die Örtlichkeit übertragen werden.

Einmessung

gem. § 68 Abs. 3 BbgBO
(Sockelabnahme)


Sobald die Kellersohle/Bodenplatte fertig gestellt ist, veranlasst der Bauherr die Sockelabnahme. Hier überprüft der Vermessungsingenieur, ob das Bauwerk den Vorgaben der Baugenehmigung in Lage und Höhe entspricht und stellt eine Bescheinigung darüber aus.

Fertigstellungs-
anzeige/Schluss-
abnahme
Baufertig-
stellung

kataster-
rechtlicher Gebäudenachweis gem.
§ 15 (2) Vermessungs-
und Liegenschaftsgesetz


Rechtzeitig vor Baufertigstellung zeigt der Bauherr der Baugenehmigungsbehörde die Fertigstellung des Bauwerks an. Die Baugenehmigungsbehörde führt daraufhin in der Regel
eine Schlussabnahme durch.

Mit Baufertigstellung ist der Bauherr verpflichtet, sein Gebäude durch den ÖbVI zur Fortführung des amtlichen Katasternachweises Einmessen zu lassen.
Mit dieser Gebäudeeinmessung wird das Bauwerk in den amtlichen Geobasisdaten erfasst und ist damit in öffentlichen Registern/Nachweisen dokumentiert.

Im Sinne einer Kostenersparnis für den Bauherren erledigt der ÖbVI die örtlichen Arbeiten zur Gebäudeeinmessung zum Zeitpunkt der Sockelabnahme. Das geschieht immer dann, wenn mit dem Aufmass zur Sockelabnahme der gesamte Grundriss des späteren Gebäudes erkennbar ist.
Die Kosten für die hoheitlichen Vermessungsleistungen berechnen sich nach der gültigen Gebühren- und Kostenordnung für das Kataster- und Vermessungswesen im Land Brandenburg (VermGebKO); sie ist für alle Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure verbindlich.

Für Absteckarbeiten werden die Kosten nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) berechnet.

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